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Einreisebestimmungen für deutsche Staatsangehörige
 
Stand: 16. März 2005

 

Deutsche Staatsangehörige benötigen zur Einreise und einem Aufenthalt bis zu 90 Tagen kein Visum, es ist jedoch ein gültiger Reisepass vorzulegen, der Personalausweis reicht nicht aus. Der deutsche Reisepass muss bei der Einreise mindestens noch eine freie Seite haben.

Weiteres bitte auf der Internet-Seite der südafrikanischen Botschaft: www.suedafrika.org

 

Ausnahmen:

  • Journalisten, die in offiziellem Auftrag reisen, benötigen ein Visum, welches vor Einreise bei einer südafrikanischen Auslandsvertretung eingeholt werden muss.
  • Deutsche Staatsangehörige, die in Südafrika Kurse an Bildungseinrichtungen jeder Art (Sprachschulen, Sportschulen, berufsbezogene Weiterbildungsinstitute, Kulturinstitute) besuchen möchten, benötigen auch bei einem Aufenthalt unter 90 Tagen eine Studienerlaubnis (sog. "study permit"). In Zweifelsfällen sollte vor Abreise die südafrikanische Botschaft konsultiert werden

Der deutsche Kinderausweis wird nur mit Lichtbild anerkannt und sollte bei Reiseantritt mindestens zwei freie Seiten für Sichtvermerke haben. Ebenso ist der Eintrag eines mitreisenden Kindes in den Reisepass eines Elternteils möglich.

Alleinreisende Minderjährige benötigen eine schriftliche Einverständniserklärung beider sorgeberechtigter Elternteile, für Minderjährige, die nur mit einem Elternteil reisen, ist die Zustimmungserklärung des anderen Elternteils notwendig.

Ein "Reiseausweis als Passersatz" könnte zur Einreise nach Südafrika benutzt werden, sofern er mindestens noch 30 Tage nach Ausreise gültig und mit einem Lichtbild versehen ist.

Dies bedeutet in der Praxis, dass die vom Bundesgrenzschutz in Deutschland bei der Ausreise ausgestellten "Reiseausweise" nicht mehr zur Einreise in Südafrika benutzt werden können, da diese kein Lichtbild enthalten und auch nur für eine Gültigkeitsdauer bis zu 30 Tagen ausgestellt werden dürfen.

Letzteres gilt auch für die bisher von der Botschaft bei der Einreise nach Südafrika ausgestellten "Reiseausweise". In beiden Fällen nützt es nichts, wenn zusätzlich zu dem Reiseausweis ein abgelaufener Reisepass oder anderes Identitätsdokument mit Bild vorgelegt werden kann.

Inhaber von in Deutschland ausgestellten "Reiseausweisen für Flüchtlinge (gem. Abkommen vom 28.07.1951)" benötigen für die Einreise in Südafrika ein Visum, wenn sie Staatsangehörige eines für die Einreise visumspflichtigen Staates sind. Da der deutsche Reiseausweis keine Aussage über die Staatsangehörigkeit des Inhabers trifft, kann der Inhaber bei Einreise in Südafrika diese nicht nachweisen und somit auch keine ggf. vorhandene Visumsbefreiung in Anspruch nehmen. Inhaber solcher Reiseausweise sind also generell visumspflichtig in Südafrika.

Inhaber von in Deutschland ausgestellten "Reiseausweisen für Flüchtlinge ( gem . Abkommen vom 15.10.1946)" und Inhaber von "Reiseausweisen für Staatenlose", sowie Inhaber von "Reisedokumenten" unterliegen in jedem Fall der Visumspflicht für Südafrika.

Die Überschreitung der Aufenthaltserlaubnis auch um wenige Tage wird mit empfindlichen Geldstrafen, teilweise auch mit Abschiebehaft geahndet. Verlängerungen müssen vor Ablauf der Aufenthaltserlaubnis beim Department of Home Affairs ("Civitas", Struben Street, Pretoria, Tel. Nr. 012-314-8911) beantragt werden.

 

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